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"Lügenbrief" an Uwe Weber


Hier der komplette Brief mit dem wir den VGV Bürgermeister Weber am 25. November konfrontiert haben. Eine Stellungnahme gab es nicht. Da eine vernünftige Einigung nicht gewollt zu sein scheint, werden wir die Sache nun in Breite veröffentlichen. Vorsicht!!! Die Wahrheit schmerzt. Wer es durchhält alles zu lesen, der wird das Vertrauen in unsere Kommunalverwaltung unwiederbringlich verlieren.



Sehr geehrter Herr Bürgermeister Weber,


wie Sie sicher wissen werden wir den dritten Rechtszug im Verfahren um die Wassergall nun aktiv angehen. Einer der Gründe dafür ist, dass das Gericht nach unserer Ansicht bestenfalls mit Halbwahrheiten hinters Licht geführt wurde. Die Verwaltung wäre verpflichtet gewesen den Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen und unvoreingenommen zu untersuchen und dem Gericht vollständig vorzulegen. Das ist, so wie wir es sehen, nicht geschehen.


Im Rahmen der Vorbereitung der Nichtzulassungsbeschwerde wurden uns weitere Unterlagen ausgehändigt, die insgesamt belegen, dass die Verbandsgemeindeverwaltung (VGV) 1988 beginnend Bauanträge des Roggehof als Bauvorhaben an einer öffentlichen Straße beurkundet hat. Folgerichtig musste die Wassergall dafür eine dauerhaft gesicherte Erschließung darstellen. Das kann nur bedeuten, dass entweder die Widmung der Wassergall seinerzeit vorlag, was heute bestritten wird, oder dass die Ortsgemeinde und Mitarbeiter der VGV wiederholt Falschbeurkundungen vorgenommen haben. Nachdem uns nun aktuell Kopien vorliegen, in denen der Leiter Ihrer Bauverwaltung, Herr Stefan S. für die VGV wiederholt bestätigt, dass die Erschließung der Bauvorhaben am Roggehof gesichert ist, stellt sich uns die Frage, wie gleicher Herr S. vor Gericht aussagen konnte, dass die Wassergall schon eh und je nur ein Feld- bzw. Wirtschaftsweg war?


Alle nachfolgend dargestellten Sachverhalte können wir belegen.


Zu den Sachverhalten

Mitte der achtziger Jahre wurde die Landwirtschaft an der Wassergall endgültig aufgegeben. Unter anderem wurde der Roggehof von einer Bauherrengemeinschaft übernommen. Diese wollte das ehemals landwirtschaftliche Anwesen in einen Reiterhof mit Hotel und Restaurant überführen. Da sich das Anwesen im Außenbereich befindet war eine gesicherte Erschließung (Straße) zwingend erforderlich. Stellungnahme der Kreisverwaltung vom 01.07.1984 an die Ortsgemeinde: „Das geplante Vorhaben wäre nach § 35 Abs. 4 Bundesbaugesetz zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung könnte wie folgt gesichert werden … das Teilstück des „Grüne Plan-Weg“ (Wassergall) müsste durch Umwidmung zu einer Dorfstraße gemacht werden.“ Am 23.04.1985 wurde erneut festgestellt „Gegen die Durchführung des Bauvorhabens werden keine Bedenken erhoben wenn die Erschließung als gesichert angesehen werden kann.“ An dieser Hürde sind die



Bauanträge des Roggehof wiederholt gescheitert. Erst Ende 1987 kam Bewegung in die Angelegenheit.


Nach jahrelanger Verhandlung schlossen der Idar-Obersteiner Oberbürgermeister Korb und der Hintertiefenbacher Ortsbürgermeister Brust am 16.12.1987 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nachdem beide Räte dem Inhalt zugestimmt hatten. Wesentlicher Inhalt war, dass Idar-Oberstein die Aufgabe des Straßenbaulastträgers, der Straßenbehörde und der Straßenverkehrsordnung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für das Hintertiefenbacher Teilstück der Wassergall übernimmt. Hintertiefenbach sagte zu, den Weg für den Straßenverkehr frei zu geben und die ausdrückliche Widmung nach § 36 LStrG zu verfügen.


Eine Genehmigung des Straßenbauamt Bad Kreuznach war und ist nicht erforderlich, weil die neue Einmündung zur Kreisstraße 34 bis zur „alten Kreuzung“ bereits vom Straßenbauamt im Zuge des Kreisstraßenbaus mit ausgebaut wurde.


Bereits kurz zuvor am 11.12.1987 ging bei der Kreisverwaltung erneut ein Bauantrag der Bauherrengemeinschaft ein, um aus dem Roggehof ein Restaurant mit Appartements und Reithalle zu entwickeln. Der Antrag wurde in Birkenfeld unter Az.: 60-0726/87 geführt.

Bereits wenige Tage nach Unterzeichnung der Vereinbarung wurde am 19.12.1984 ein Bauvorbescheid an die Bauherren ausgegeben.


Mit Bezug auf den Antrag der Bauherrengemeinschaft bittet die VGV Herrstein (unterschrieben Herr M.) am 05.01.1988 verwaltungsintern die Ortspolizeibehörde um Stellungnahme, ob die Voraussetzungen für die Baugenehmigung vorliegen. Am 08.01.1988 antwortet die Ortspolizeibehörde unter Az.: 2/21-141-011 (unterschrieben Herr K.), dass die Sperrung für Fahrzeuge aller Art außer Anlieger u. landwirtschaftlicher Verkehr aufgehoben wird. Dass das Widmungsverfahren zur Aufstufung des Wirtschaftsweges eingeleitet wird, aber einen Zeitraum von 3 Monate in Anspruch nehmen wird.


Noch am gleichen Tag verfasst die VGV das Dokument zur Vorprüfung des Baugesuches und teilt der Kreisverwaltung mit, dass die Voraussetzungen zur Baugenehmigung vorliegen (unterschrieben Herr M.). Das Schreiben ging am 13.01.1988 in Birkenfeld ein.


Auf Grund dessen erteilte die Kreisverwaltung der Bauherrengemeinschaft am 03.02.1988 eine Teilbaugenehmigung und am 25.04.1988 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Reithalle mit Stallungen, Appartements und Restaurant. (unterschrieben Herr Sch.). Die VGV Herrstein erhielt parallel dazu eine Durchschrift der Baugenehmigung.


Soweit so gut, bis zu diesem Punkt sieht alles wie ein üblicher Verwaltungsvorgang aus. Wenn die VGV Herrstein nun seit 2016 jedoch argumentiert, dass das zugesagte Widmungsverfahren nicht durchgeführt wurde, so nimmt das Ganze eine völlig unseriöse Gestalt an.


Die Widmung der Wassergall, also die Umsetzung der Bestätigung vom 08.01.1988, war zwingende Voraussetzung zur Erteilung der Baugenehmigung für ein Restaurant, Hotel und Reitbetrieb im Außenbereich.


Spätestens mit der Durchschrift der Baugenehmigung am 25.04.1988 hätten in der Herrsteiner Verwaltung die Alarmglocken läuten müssen. Stattdessen geschieht nichts! Das Bauvorhaben Roggehof wird von der Bauaufsicht durchgewinkt und ohne gesicherte Erschließung abgenommen.

Hatte das vielleicht Methode? Denn es gab zu keiner Zeit den Versuch der Herrsteiner Verwaltung die angeblich versäumte Widmung nachzuholen. Die ausdrückliche Umsetzung der Erschließung wurde offensichtlich vorsätzlich unterlassen, oder wusste die Verwaltung, dass eine Widmung längst gegeben war?


An dieser Stelle hat man Regulshausen einen Schaden zugefügt. Zunächst blieb es über viele Jahre unbemerkt, denn die Wassergall wurde faktisch wie eine öffentliche Straße genutzt. Erst aufgrund des 2015 entstandenen Streits um die Rechtsnatur der Wassergall wurde das Lügenkonstrukt sichtbar.


In 2018 bestätigte ein in der Sache Beteiligter man habe die Widmung, genauer gesagt die Bekanntmachung der entsprechenden Entscheidung der dafür zuständigen Räte, bewusst unterlassen.


Damit aber nicht genug. Einige Jahre später wird es erneut interessant. Der Roggehof hatte mittlerweile neue Eigentümer. Diese wollten das Gebäudeensemble nach eigener Vorstellung umgestalten. Dazu gingen weitere Bauanträge in Herrstein ein. Diese wurden der Kreisverwaltung weitergeleitet. Auszugsweise: 1999 Antrag auf Errichtung eines Einfamilienwohnhaus (Az.: 355/99), 2005 Antrag auf Änderung des Dachstuhls (Az.: 102/05-MS), 2006 Antrag auf Umbau eines Einfamilienhauses (Az.: 158/06-MS), 2008 Antrag auf Errichtung einer Longierhalle (Az.: 233/08-MS).


Am Beispiel des Bauantrages vom 05.09.2008, Errichtung einer Führ- und Longierhalle im Außenbereich der Ortsgemeinde Hintertiefenbach, möchte ich den Ablauf darstellen:


  • Am 09.09.2008 leitet die VGV Herrstein den dort eingereichten Bauantrag an die Kreisverwaltung Abt. 6 weiter. Sie weist darauf hin, dass die Stellungnahme der VGV Herrstein nach der Entscheidung der Ortsgemeinde Hintertiefenbach nachgereicht wird.

  • Am 17.09.2008 beschließt der Ortsgemeinderat Hintertiefenbach einstimmig, dass es keine Einwände gegen das Bauvorhaben gibt. Die VGV bestätigt am 26.09.2008 die Richtigkeit (unterschrieben Herr Stefan S.).

  • Ebenfalls am 17.09.2008 bestätigt der Ortsbügermeister, dass gegen das Bauvorhaben seitens der Ortsgemeinde keine Bedenken bestehen und dass die Zuwegung zum Bauvorhaben über eine befahrbare öffentliche Straße erfolgt (gesiegelt Hintertiefenbach, unterschrieben Herr Alexander E.).

  • Am 29.09.2008 bestätigt die VGV Herrstein gegenüber der Kreisverwaltung, dass die Erschließung des Bauvorhabens gesichert ist (unterschrieben Herr Stefan S.).

  • Die Stellungnahme der VGV Herrstein geht am 07.10.2008 bei der Kreisverwaltung ein.


Erneut wird kein Wort darüber verloren, dass eine wichtige Voraussetzung zur Genehmigung eines Bauvorhabens im Außenbereich möglicherweise fehlen könnte. Jedenfalls stürzt das


Lügenkonstrukt nun zwangsläufig zusammen. Entweder die gerichtlich vorgetragene Mär vom reinen Landwirtschaftsweg oder die vielfach beurkundete Öffentlichkeit der Wassergall.


Aufgrund einer 1988 vereitelten Widmung gäbe es für die Bauvorhaben jedenfalls keine ausreichend gesicherte Erschließung. Eine Baugenehmigung durfte gemäß Ihrer Darlegung vor Gericht, die Wassergall sei schon immer ein Feldweg gewesen, so nie erfolgen.


Wie Sie wissen sind wir anderer Auffassung. Die Wassergall war seit der Oldenburger Straßengesetzgebung in 1824 ein öffentlicher Verbindungsweg. Sie war im Urkataster und in der Mutterrolle enthalten, worin sie bis zuletzt als Verbindungsweg (Straße im heutigen Sprachgebrauch) geführt wurde. Auch eine Subventionierung mit Landwirtschaftsmitteln „Grüner Plan“ in 1963 hat das unseres Ermessens nicht ändern können. Zumal in direkter Folge Verkehr, Schul- und Linienbusse fuhren, 1964 ein Bebauungsplan seitens Herrstein über die Wassergall erschlossen wurde und zahlreiche Baugenehmigungen seitens der VGV an der Wassergall mit beurkundet wurden – auch einiges mehr, was hier aufzuzählen den Rahmen sprengen würde.


Ende 2015 sperrt die VGV Herrstein dann „ihr“ 300 Meter langes Teilstück der Wassergall mit der Begründung, dass das Teilstück nicht gewidmet und deshalb ein Feldweg sei. Vorgenannte Beteiligte der Ortsgemeinde und VGV wissen nun plötzlich allesamt von einer fehlenden Widmung.


Es wäre jedoch auch einige Jahre zuvor deren Amtspflicht gewesen, der Kreisverwaltung korrekte Stellungnahmen zu den Bauvorhaben abzugeben. Die Situation war resultierend aus den Unterlassungen Herrsteins aus 1988 vermeintlich schwierig. Aber statt spätestens jetzt für Ordnung zu sorgen, wurde zu jedem der vorgelegten Bauvorhaben eine amtliche Falschbeurkundung seitens des Ortsbügermeister Herr E. und des Leiters der Bauverwaltung Herr S. vorgenommen.


Letztlich wäre am Roggehof seit 1988 ein ganzes Gebäudeensemble auf Basis konstruierter Angaben und falscher Beurkundungen entstanden. Jedenfalls dann, wenn man die heutigen Angaben der Verwaltung, denen auch das Gericht aufgesessen ist, für bare Münze nimmt.


Unser Fazit:

Der anhängige Streit um die Wassergall hat seinen Ursprung in 1987/88. Oberbürgermeister Korb hatte mit bestem Vorsatz dafür gesorgt, alle Aspekte zur Nutzung der Wassergall 1987 in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für alle Zukunft klarzustellen. Wäre dies von der Ortsgemeinde und der VGV Herrstein nach Gegenzeichnung auch so respektiert und veröffentlicht worden, dann gäbe es heute keinen Streit und keine Gerichtsprozesse. Stattdessen wurde der Vertragspartner über Jahrzehnte hintergangen.


Dass die zu erledigende Aufgabe in Herrstein sehr wohl bekannt und aufgegeben war, bestätigt das Schreiben der Ortspolizeibehörde vom 08.01.1988. Der folgende Umgang mit der Situation lässt jeden pflichttreuen Staatsbürger nur noch zweifeln. Dabei darf man sich auch die Frage stellen was Ihre Mitarbeiter und den Ortsgemeinderat heute noch motiviert einer Nachbargemeinde 300 Meter Straße abzusperren, statt nach Lösungen zu suchen. Wer ist der Nutznießer all dessen?


Wir bitten Sie um Stellungnahme bis zum 18.12.2019 welchen Weg Sie sich vorstellen können die Angelegenheit Wassergall einvernehmlich aus der Welt zu schaffen. Herrn Oberbürgermeister Frühauf und dem Landrat Dr. Schneider werden wir eine Kopie des Schreibens zukommen lassen, denn eine Lösung wird es nur gemeinsam geben können.


Als Hilfestellung möchten wir Folgendes in den Raum stellen:


Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung aus 1987 fußt auf Ratsbeschlüssen der Räte in Hintertiefenbach und Idar-Oberstein. Diese Beschlüsse sind dokumentiert und gültig. Die resultierende Vereinbarung als Ergebnis dieser Beschlüsse kann daher nicht einfach so, schon gar nicht einseitig aufgekündigt werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Verwaltung die damaligen - nach wie vor gültigen - Ratsbeschlüsse zu respektieren und nach Erkennen möglicher Defizite die beschlossene Widmung nun auch formal umzusetzen. Die Aufgabenverteilung zwischen Ortsgemeinde und Stadt ist in der Vereinbarung bestens geregelt.

Weitere Maßnahmen folgend aus der Flächennutzungsplanung könnten dann mittelfristig folgen, so dass letztlich allen Belangen Rechnung getragen werden kann.


Sie wissen, dass die Angelegenheit ein großes öffentliches Interesse geniest. Interessant ist dabei auch die Frage, wie es bei alldem überhaupt zum Urteil des OVG kommen konnte und von wem die Gerichte mit bestenfalls „Halbwahrheiten“ hinters Licht geführt wurden. Auch wenn die eigentlichen Vorgänge teilweise viele Jahre zurück liegen wird man sich die berechtigte Frage stellen, was in den Amtsstuben der rheinland-pfälzischen Kommunalverwaltung vor sich geht. Welche Schlüsse sind daraus zu ziehen?


An der Diskussion all dieser Fragen haben wir kein vordergründiges Interesse. Daher wäre für alle Beteiligte eine einvernehmliche Lösung von Nutzen. Es würde dem Landkreis, der Kommunal- und der Stadtverwaltung daher gut zu Gesicht stehen - wie auch vom Obergericht explizite angesprochen - wenn man sich auf eine für Regulshausen tragbare Lösung einigen könnte. Ihre Antwort erwarten wir mit Zuversicht.



Mit freundlichen Grüßen


Joachim Elfner Uwe Cullmann


Am 25.11.2019 vorab als Email an:

Bürgermeister Weber

Landrat Dr. Schneider

Oberbürgermeister Frühauf

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