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Zwischenantwort vom Gericht

Vom Obergericht erhielten wir am 17. Dezember den Hinweis, dass die Gegenseite am 18. Dezember verschiedene im Landeshauptarchiv Koblenz ausfindig gemachte Dokumente einzusehen beabsichtigt.

Im Anschluss soll die Berufungserwiderung kurzfristig erfolgen. Vertreten wird die Gegenseite durch den u.a. beim Gemeinde und Städtebau beschäftigten Rechtsanwalt Ralf Bitterwolf. Dieser hatte bereits 2015 die Bewertung der Situation für die Verbandsgemeinde vorgenommen. Uns wurde jedoch zunehmend bewusst, dass er damals mit hoher Sicherheit unvollständigen Informationen der Herrsteiner Seite aufgesessen sein muss. Denn als Fachanwalt für Straßenrecht ist er bestens in der Lage die Situation bei kompletter Vorlage der Akten auch richtig zu bewerten. Daran haben wir keine Zweifel.

Was wir selber in 2018 in verschiedensten Archiven, auch in Landesarchiven gefunden und dem Obergericht zwischenzeitig mit Quellenhinweisen vorgelegt haben, ist nachfolgend zu lesen. Das Bild ist komplett schlüssig. Die Wassergall ist demgemäß noch heute eine Gemeindeverbindungsstraße. Einzig verbleibendes Argument für die Gegenseite wäre, einen Nachweis zu finden, der bestätigt, dass die Wassergall irgendwann mal in einem Verwaltungsakt formal eingezogen worden ist - ist sie aber nicht. Ich selber habe genau danach intensivst gesucht. Alle Amtsblätter seit 1817 sind in Archiven komplett erhalten. Eine formale Einziehung der Wassergall im straßenrechtlichen Sinne hat es zu keiner Zeit gegeben. Daher sehen wir der Archivrecherche der Gegenseite relativ gelassen entgegen.


Nachfolgend die Kurzform unserer Ausarbeitung für interessierte Leser. Leider ist es etwas klein, lässt sich aber auf der Website nicht anders lösen. Nicht zuletzt sollte es auch die Herren Landrat Dr. Schneider, Bürgermeister Weber und Ortsbürgermeister Ebels interessieren, sofern sie denn tatsächlich an der Wahrheitsfindung interessiert sind.



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