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Urteil war erneut abschlägig

Nachdem wir die erneute Niederlage vorm OVG verdaut haben sind wir wieder da 😉 Nach reiflicher Überlegung und juristischer Beratung haben wir die Revision beantragt und werden den Antrag bis kommenden Freitag fristgerecht begründen. Man nennt das Nichtzulassungsbeschwerde. Dies ist die erste Hürde, da das Urteil des OVG die Revision nicht zugelassen hat.

Das Urteil des OVG wirft zahlreiche Fragen auf. Wesentlich dabei ist, dass wir lückenlos anhand sehr starker Indizien (Urmessung, Flurbuch, Mutterrolle) nachweisen können, dass die Wassergall bis 1963 eine öffentliche Straße war. Zwar in schlechtem Zustand, aber das war seinerzeit überall so. In anderen Urteilen des OVG haben solche Indizien zu positiver Beurteilung geführt.

Das OVG hat nun festgestellt, dass eine konkludente Entwidmung durch den Antrag auf „Grüne Plan“ also landwirtschaftliche Subventionierung stattgefunden haben soll. Unserer Auffassung handelte es sich um einen Missbrauch solcher Mittel, denn die Wassergall war noch 1949 als öffentliche Straße in der Mutterrolle Hintertiefenbachs eingetragen. Ebenso gibt es zahlreiche Aussagen von Zeitzeugen für die zeit von 1940 bis 1963. Diese wurden erst gar nicht angehört. Nach diesen Aussagen hätte eine landwirtschaftliche Subventionierung gar nicht stattfinden dürfen. Das Geld wurde vom Amt aber dringend benötigt.

Nach dem Ausbau wurde dann munter weitergefahren, Baugebiete wurden bereits 1964 beginnend vom Amt Herrstein an dem vermeintlichen Feldweg erschlossen und von der Bezirksregierung freigegeben.

Was aber noch mehr wiegt ist, dass die Wassergall (wir sind der Auffassung es war 1963 eine Straße), in einem förmlichen Verfahren hätte eingezogen werden müssen. Das wird vom Gesetz genau vorgegeben. Eine konkludente Entwidmung ohne förmliches Verfahren gibt es nicht. Eine formale Einziehung der Wassergall hat es aber nie gegeben.


Eine weitere grundlegende Frage werden wir weiterverfolgen. An der Wassergall wurden 1988 beginnend uns bekannt bis 2008 Baugenehmigungen für Gewerbe und Privat beantragt. Details und Aktenzeichen sind uns bekannt. Da sich das die Bauvorhaben im Außenbereich befanden, musste in jedem Fall die gesicherte Erschließung über eine öffentliche Straße nachgewiesen werden. Diese wurde von Hintertiefenbach und der VGV Herrstein gegenüber der Kreisverwaltung auch so bestätigt. Diese Papiere existieren gesiegelt und unterschrieben vom Ortsbürgermeister „Das Bauvorhaben liegt an einer öffentlich befahrbaren Straße.“ Seitens der VGV wurde bestätigt „Die Erschließung ist gesichert“. Die gleichen Herren behaupten heute die Wassergall sei eh und je ein Feldweg gewesen. So geht es nicht. Entweder die Wassergall ist eine Straße und die Beurkundungen sind richtig, oder es ist keine Straße und alle Beurkundungen wurden falsch erteilt.

Wer ist eigentlich der Nutznießer all dieser Streitigkeiten und weshalb lässt sich die Verwaltung bis zum Vorwurf der Falschbeurkundung verbiegen? Diese Frage lasse ich offen.

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