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Feststellungsklage - Weshalb?

Ohne weiteres Öl ins Feuer gießen zu wollen gestatten wir uns in der Sache Wassergall folgende Anmerkung. Ausschlaggebend für das Feststellungsverfahren der BI war das Aufstellen einer Schranke eine Woche vor der Bürgerversammlung. Damit war klar, dass von Herrstein keinerlei Entgegenkommen mehr zu erwarten war. De Facto haben wir danach ohnehin nicht mehr erwartet, dass Bürgermeister Weber zur Versammlung kommt. Was hätte er sagen sollen? Die Fakten waren geschaffen. Die nächstbeste Gelegenheit wurde gesucht um die Teilnahme abzusagen.

Eine Straße endet jedoch nicht an der Gemarkungsgrenze. Die Wassergall durchquert Gelände von Hintertiefenbach und von Idar-Oberstein. Insofern bezieht sich die Feststellung, ob es nun Straße oder Wirtschaftsweg ist, zwangsläufig auf beide Kommunen. Denn wenn ein Teil der Straße in Frage steht, bezieht sich das natürlich auch auf den Rest der Verbindungsstraße. Um hier Klarheit zu schaffen hatte die BI die Stadt wiederholt gebeten den städtischen Teil der Wassergall deklaratorisch zu widmen. Diese klärende und auch vom Gericht erfragte Widmung wurde von der Stadt jedoch nicht vollzogen. Insofern musste sich die Feststellungsklage auf die komplette Straße und damit auf beide Verwaltungen beziehen. In seiner öffentlichen Stellungnahme bestätigt der OB, dass die Öffentlichkeit der Wassergall auf städtischer Seite nie in Frage stand. Weshalb veranlasst er dann nicht die Widmung? Im Frühjahr saßen wir zusammen im Koblenzer Gericht und haben gemeinsam für die Entsperrung der Wassergall gekämpft. Kein anderes Ziel hat die Feststellungsklage zum Inhalt. Wenn die Widmung erfolgt kann die Klage für den Bereich der Stadt sofort für erledigt erklärt werden. Letztlich kann der OB, sofern er den bisherigen Weg ernsthaft vertreten hat, der Klage nur erwidern, dass er es genauso sieht. Alles andere wäre eine Abkehr vom bisherigen Weg. Wo ist das Problem?

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