Im Hintergrund wird gearbeitet ...
Nachdem die VG Herrstein auf die Klageschrift der BI mit den bekannten Halbwahrheiten und keinerlei neuen Argumenten dem Verwaltungsgericht in Koblenz geantwortet hat, haben wir nun nach vielen Sitzungen und internen Überlegungen durch unseren Anwalt Gunther Cherdron erneut Stellung bezogen. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die VG Herrstein aufgefordert bis zum 26. Oktober erforderliche Akten vorzulegen.
Im Wesentlichen vertreten wir die Ansicht, dass die Wassergall durch einen französischen Widmungsakt (Oberst Tranchot kartierte die Wassergall 1812 im staatlichen Auftrag Napoleons) öffentliche Straße geworden ist. Eine Entwidmung hätte in der Folge nur durch einen formalen Entwidmungsakt erfolgen können. Einen solchen Verwaltungsvorgang hat es jedoch nie gegeben. Das "Grüne-Plan-Intermezzo" war jedenfalls kein solcher Verwaltungsakt und lässt höchstens Zweifel über die Art der Verwendung staatlicher Subventionen durch das ehemalige Amt Herrstein aufkommen.
Ebenso sind wir überzeugt, dass die Wassergall Kraft unvordenklicher Verjährung ohnehin keiner weiteren Widmung bedurfte, da sie nachweisbar über Jahrhunderte öffentlich genutzt und in allen öffentlichen Karten, beginnend mit der Tranchot Karte 1812 und der preußischen Erstkartierung 1848 bis in die Gegenwart als Straße oder Hauptverbindung enthalten ist. Selbst moderne Navigationssoftware führt die Wassergall als Straße.
In öffentlichen Vergabeunterlagen aus dem 19. Jahrhundert wird von dem Ausbau des Kommunikationsweges zwischen Regulshausen und Göttschied gesprochen. Bereits damals wurden öffentliche Gelder von den Gemeinden gezahlt um die Wassergall auszubauen. Der Begriff Kommunikationsweg ist die veralterte Bezeichnung für einen Verbindungsweg zwischen weiter entfernten Gemeinden. Also ein weiterer Hinweis, dass die Wassergall kein Wirtschaftsweg ist, auch wenn die VG Herrstein es noch weitere hundert Mal gebetsmühlenartig zu wiederholen versucht. Gegen den Wirtschaftsweg spricht auch, dass es an der Wassergall überhaupt keine landwirtschaftliche Urproduktion mehr gibt, vielmehr handelt es sich bei den verbliebenen ehemaligen Gehöften um Gewerbebetriebe. Womit wir beim nächsten Punkt wären, denn solche Gewerbebetriebe und bauliche Änderungen solcher dürfen im Außenbereich nur dann genehmigt werden, wenn die Erschließung gesichert ist. Genau dies wurde 1988 erstmals und in Folge bei Bauarbeiten 2005, 2006 und 2008 durch die beteiligten Verwaltungen bestätigt. Der noch heute amtierende Ortsbürgermeister attestierte in den Genehmigungsverfahren mehrfach, dass die Erschließung der Bauprojekte durch eine öffentliche Straße, nämlich die Wassergall gesichert ist. Geschrieben, unterschrieben und gesiegelt wurde dies durch den Bürgermeister der OG Hintertiefenbach. Genau dieser und die nachfolgenden Organe der Verbandsgemeinde sprechen dagegen heute (ohne rot zu werden) von einem Wirtschaftsweg. Anscheinend hat man vergessen was man gestern bestätigte ...
Offen ist nach wie vor ob wir als klagebefugt anerkannt werden, da das Gericht beim Eilantrag Anfang des Jahres die erste Ansicht vertrat, dass die Regulshausener Bürger in eigenen Rechten nicht betroffen seien. Verstehen kann das der normale Bürger nicht. Unser Anwalt hat sich daher diesem Thema im Besonderen angenommen. Jedenfalls sind wir entschlossen bei erneuter Ablehnung auch weitere Rechtszüge anzutreten. Die Sachargument sprechen für sich. Sie müssen vor Gericht vorgetragen und zur Entscheidung gebracht werden dürfen. Ein Ablehnung ihrer Grundrechte werden die betroffenen Bürger kaum unwidersprochen hinnehmen.